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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 14 K 3399/12 E

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 Satz 1

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen – Zwangsläufigkeit der Aufwendungen

Leitsatz

Kosten eines Zivilprozesses entstehen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig und sind daher als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat, sondern die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (Anschluss an , BStBl II 2011, 1015).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
JAAAF-08501

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