Artikel 6 Ruhegehälter und Renten
(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit oder Renten, die einer in einer Vertragspartei ansässigen Person gezahlt werden, können nur von dieser Vertragspartei besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und sonstige Vergütungen, die aufgrund des Sozialversicherungsrechts einer Vertragspartei gezahlt werden, nur von dieser Vertragspartei besteuert werden.
(3) Ruhegehälter, die von einer Vertragspartei, einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei oder aus von dieser Vertragspartei, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieser Vertragspartei errichtetem Sondervermögen an eine natürliche Person für die dieser Vertragspartei, einem ihrer Länder, einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur von dieser Vertragspartei besteuert werden.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können wiederkehrende und einmalige Zahlungen einer Vertragspartei oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine in der anderen Vertragspartei ansässige Person als Entschädigung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden aufgrund von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder einer Straftat, einer Impfung oder ähnlicher Vorkommnisse nur von der erstgenannten Vertragspartei besteuert werden.
(5) Der Ausdruck „Renten” bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebenslang oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert bewirkte angemessene und vollständige Leistung vorsieht.
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AAAAF-08316