Artikel 5 Ansässigkeit
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einer Vertragspartei ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieser Vertragspartei dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die im Gebiet dieser Vertragspartei nur mit Einkünften aus Quellen in dieser Vertragspartei oder mit in dieser Vertragspartei gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsparteien ansässig, so gilt Folgendes:
Die Person gilt als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Vertragsparteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, zu der sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Kann nicht bestimmt werden, in welcher Vertragspartei die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keiner der Vertragsparteien über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in der Vertragspartei ansässig, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsparteien oder in keiner der Vertragsparteien, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien die Frage durch Verständigung.
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AAAAF-08316