Artikel 4 Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
bedeuten die Ausdrücke „Vertragspartei” und „die andere Vertragspartei” je nach Zusammenhang die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise die Regierung von Jersey;
bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland”, wenn im geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;
bedeutet der Ausdruck „Jersey”, wenn im geographischen Sinn verwendet, die Vogtei Jersey (Bailiwick of Jersey) einschließlich ihres Küstenmeers;
bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde”
auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine Befugnis delegiert hat;
auf Seiten von Jersey den Finanzminister (Treasury and Resources Minister) oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
umfasst der Ausdruck „Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft” eine juristische Person oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird;
bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen” auf die Ausübung einer Geschäftstätigkeit;
umfasst der Ausdruck „Geschäftstätigkeit” die Ausübung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit;
bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen einer Vertragspartei” und „Unternehmen der anderen Vertragspartei” ein Unternehmen, das von einer in einer Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird, beziehungsweise ein Unternehmen, das von einer in der anderen Vertragspartei ansässigen Person betrieben wird.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch eine Vertragspartei hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieser Vertragspartei über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die Bedeutung nach dem in dieser Vertragspartei anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieser Vertragspartei hat.
Fundstelle(n):
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AAAAF-08316