Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen.
(2) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer und
die Gewerbesteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;
auf Seiten von Jersey
die Einkommensteuer (income tax).
(3) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren jeweiligen Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
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AAAAF-08316