Unzureichender Tatbestand im FG-Urteil führt zu einem zur Zurückverweisung führenden Mangel
Leitsatz
Das Fehlen ausreichender Feststellungen stellt einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der - auch ohne Rüge - zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (hier: einfachrechtliche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der sog. Zinsschranke gemäß § 8 Abs. 1 KStG 2002 i.d.F. des UntStRefG vom (n.F.) i.V.m. § 4h Abs. 1 und 2 EStG 2002 i.d.F. des BürgerentlKV vom und § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F.).
Gesetze: FGO § 118 Abs. 2
Instanzenzug: ,
Tatbestand
1 I. Streitig ist, ob Zinsaufwendungen infolge der Anwendung der sog. Zinsschranke (§ 4h des Einkommensteuergesetzes —EStG 2002— i.d.F. des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen —Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung— vom , BGBl I 2009, 1959, BStBl I 2009, 782 —EStG 2002 n.F.— i.V.m. § 8 Abs. 1 und § 8a des Körperschaftsteuergesetzes —KStG 2002— i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom , BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630 —KStG 2002 n.F.—) im Streitjahr 2008 einkommenserhöhend anzusetzen sind.
2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine AG, ist als Holdinggesellschaft tätig. Zwischen ihr und der Mehrzahl ihrer Tochtergesellschaften besteht ein ertragsteuerrechtliches Organschaftsverhältnis. Gegenüber sämtlichen Tochtergesellschaften erbringt sie Leistungen gegen Entgelt, u.a. auf administrativem, technischem und kaufmännischem Gebiet.
3 Bei der Klägerin und ihren Organgesellschaften waren Zinsaufwendungen angefallen, die im Wesentlichen auf nicht zweckgebundenen Darlehen beruhten. Die Gesellschaften durften die gewährten Mittel für den laufenden Geschäftsverkehr verwenden. Durch ein sog. Cash-pooling-System mit täglichem konzerninternen Liquiditätsausgleich war eine dauerhafte Zuordnung eines konkreten Finanzbedarfs zu einer bestimmten Konzerngesellschaft ausgeschlossen.
4 Für die Veranlagung der Klägerin zum Streitjahr ging diese von Zinsaufwendungen i.S. des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG 2002 n.F. in Höhe von . € und Zinserträgen i.S. des § 4h Abs. 3 Satz 3 EStG 2002 n.F. (jeweils i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F.) in Höhe von . € aus (negativer Zinssaldo: . €). Die Gesamtsumme der nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 EStG 2002 n.F. bei der Gewinnermittlung abgesetzten Beträge berechnete sich auf . €; daraus ergab sich ein maßgebliches Einkommen (§ 4h Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F., § 8a Abs. 1 Sätze 1, 2 KStG 2002 n.F.) von . €. Hieraus wiederum errechnete sich ein abziehbarer Betrag (30 %) von . €. In Höhe der Differenz dieses Betrages zum (negativen) Zinssaldo sollten die Zinsaufwendungen nach § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F. nicht abzugsfähig sein; auf dieser Grundlage qualifizierte die Klägerin in ihrer Körperschaftsteuererklärung des Streitjahres von den Zinsaufwendungen (. €) ebensolche in Höhe von . € (. € abzüglich . €) als nicht abziehbar.
5 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) veranlagte die Klägerin im Wesentlichen entsprechend ihrer Steuererklärung (Bescheid vom ). Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, die sog. Zinsschranke sei mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die gegen die ablehnende Einspruchsentscheidung gerichtete Klage blieb erfolglos (Finanzgericht —FG— Baden-Württemberg, Urteil vom 6 K 3390/11, abgedruckt in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 452).
6 Die Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass die bisher nicht zum Abzug zugelassenen Zinsaufwendungen als abzugsfähige Betriebsausgaben behandelt werden.
7 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8 Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—); es hat sich, ohne einen Antrag zu stellen, der Rechtsauffassung des FA angeschlossen.
9 Im Revisionsverfahren erging unter dem ein Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer 2008 u.a., der nicht abziehbare Zinsen (und einen entsprechenden Zinsvortrag) von . € ausweist.
Gründe
10 II. Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die tatsächlichen Feststellungen des FG im angefochtenen Urteil reichen nicht aus, in der Sache zu entscheiden.
11 Das FG hat die einfachrechtlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der sog. Zinsschranke gemäß § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F. i.V.m. § 4h Abs. 1 und 2 EStG 2002 n.F. und § 8a Abs. 1 KStG 2002 n.F. bejaht. Die tatsächlichen Feststellungen des FG tragen diese Folgerung allerdings nicht. Anhand dieser Feststellungen kann nicht nachvollzogen werden, welche Tatbestandsmerkmale der sog. Zinsschranke im Streitfall aufgrund welcher Umstände erfüllt sind. So kann dem angefochtenen Urteil insbesondere nicht entnommen werden, ob die Abzugsbeschränkung im Streitfall auf einem Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns nach Maßgabe des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG 2002 n.F. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 n.F. beruht oder ob die Geltung der Zinsschranke durch die Sonderregelung des § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 n.F. zur Gesellschafterfremdfinanzierung gestützt wird. Das Fehlen ausreichender Feststellungen stellt einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der —auch ohne Rüge— zur Aufhebung der Vorentscheidung führt (z.B. , BFHE 222, 313, BStBl II 2008, 937, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 41 a.E. und § 115 Rz 81, jeweils m.w.N.).
12 Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 47 Nr. 1
YAAAF-08279