Umsatzsteuerbefreiung nach § 4
Nr. 21 UStG;
Umsätze aus Deutschkursen für Flüchtlinge
und Migranten
1. Integrationskurse nach § 43 AuftenthG
Die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) dienen als Maßnahme der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dem Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und stellen daher grundsätzlich nach § 4 Nr. 21 UStG begünstigte, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen dar [1].
Die Leistungen der Kursträger sind steuerfrei, wenn diese vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung von Integrationskursen zugelassen sind. Die Zulassung gilt als Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG und ersetzt die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde [2].
2. Deutschkurse für Flüchtlinge und Migranten, die keine Integrationskurse i. S. d. § 43 AufenthG sind
Deutschkurse für Flüchtlinge und Migranten, die dem Erlernen der deutschen Sprache dienen, aber keine Integrationskurse i. S. d. § 43 AufenthG sind, sind ebenfalls begünstigte, unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen i. S. d. § 4 Nr. 21 UStG. Sie sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei.
Bildungseinrichtungen, die entsprechende Leistungen ausführen, müssen eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i. S. d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb) UStG vorlegen,
selbstständige Dozenten benötigen eine Bestätigung nach Abschnitt 4.21.3 Abs. 3 und 4 UStAE, die u. a. beinhaltet, dass die Bildungseinrichtung, an der unterrichtet wird, über eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb) UStG verfügt.
OFD Niedersachsen v. - S 7179 - 126 - St 181
Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 69 Nr. 1
KÖSDI 2016 S. 19641 Nr. 1
UR 2016 S. 249 Nr. 6
WAAAF-08271
1Abschnitt 4.21.2 Abs. 3a UStAE
2Abschn. 4.21.5 Abs. 5 Satz 3 UStAE; das erforderliche Einverständnis der Landesbehörde ist erteilt, s. USt-Kartei – OFD Niedersachsen, S 7179 – 17 – St 182, S 7179 Karte 2