§ 35a EStG; Begünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Handwerkerleistungen, die auf öffentlichem Gelände durchgeführt werden
Berücksichtigung von Abgaben für das im zweiten Halbjahr erzielte Arbeitsentgelt bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
Nach Rdnr. 9 des zur Anwendung des § 35a EStG sind bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) nur die anteiligen Aufwendungen für die Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt. Im Gegensatz dazu hat der entschieden, dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige zur Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-) Wegen verpflichtet ist und er damit eine Firma beauftragt, die entstandenen Kosten auch insoweit begünstigt sind, als sie auf die Dienstleistung auf dem öffentlichen Gelände entfallen. Mit hat der BFH außerdem entschieden, dass die auf das öffentliche Gelände vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG begünstigt sind.
Die beiden oben genannten BFH-Urteile wurden zwischenzeitlich auf der Internetseite des BMF, auf der die BFH-Urteile aufgeführt sind, die im BStBl 2014 II veröffentlicht werden, eingestellt. Sie sind damit ab sofort anzuwenden. Ich bitte die Urteile jedoch ausschließlich auf die entschiedenen Sachverhalte, d. h. Winterdienst, zu dem der Steuerpflichtige verpflichtet ist, und Anschluss des Haushalts des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz, anzuwenden.
Es ist beabsichtigt, das zur Anwendung des § 35a EStG zu überarbeiten. In diesem Zusammenhang soll auch geprüft werden, in wie weit die Grundsätze der o. g. BFH-Urteile über die entschiedenen Sachverhalte hinaus anzuwenden sind. Da nicht absehbar ist, dass die Veröffentlichung des geänderten BMF-Schreibens zeitnah erfolgt, bitte ich in Fällen, in denen Steuerpflichtige beantragen, Aufwendungen für Leistungen, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt, aber außerhalb des Privatgeländes durchgeführt werden (z. B. Anliegerbeiträge bei Straßenerneuerung), entsprechend den Aufwendungen für den Winterdienst, zu dem der Steuerpflichtige verpflichtet ist, sowie den Anschlusskosten des Haushalts an das öffentliche Netz nach § 35a EStG zu berücksichtigen, zunächst weiterhin abzulehnen.
Nach Rdnr. 44 des gehören bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom ( BGBl 2015 I, 583) wurde der Einzugstermin für die Abgaben mit Wirkung ab auf den 31. Januar geändert. Die entsprechenden Abgaben gehören nunmehr auch dann noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres, wenn sie erst am 31. Januar des Folgejahres fällig werden. Das BMF-Schreiben zur Anwendung des § 35a EStG wird entsprechend angepasst.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - akt.Kurzinfo ESt 41/2014
Fundstelle(n):
NAAAF-08261