Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG)
Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG auf Aufwendungen für Schornsteinfegerleistungen aufgrund der Entscheidung des (BStBl 2015 II S. 481) Folgendes:
Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.
Die entgegenstehenden Regelungen des Anwendungsschreibens zu § 35a EStG vom (BStBl 2014 I S. 75) sind nicht mehr anzuwenden.
BMF v. - IV C 4 -
S 2296 b/07/0003 :007
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 876
DStR 2015 S. 2608 Nr. 47
FR 2015 S. 1094 Nr. 23
GStB 2016 S. 1 Nr. 1
GStB 2016 S. 4 Nr. 1
KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 12
StB 2015 S. 417 Nr. 12
StBW 2015 S. 927 Nr. 24
DAAAF-08260