1. Bei Eintritt der Liquidation einer KG tritt an die Stelle des auf Betrieb des Handelsgeschäfts gerichteten Gesellschaftszwecks der auf Abwicklung und Vollbeendigung der Gesellschaft gerichtete Zweck. Aufgabe der Liquidatoren ist es in diesem Stadium, offene Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und in verteilungsfähiges Vermögen umzuwandeln.
2. Die Leistung noch ausstehender Beiträge seitens des einzelnen Gesellschafters ist indessen nur noch dann geschuldet, wenn sie zur Liquidation nötig sind. Hierbei trägt zwar der Kommanditist die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass seine Einlage nicht zur Abwicklung benötigt wird. Der Liquidator hat aber die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzustellen. Er kann hingegen nicht darauf verwiesen werden, er müsse (vorrangig) andere Schuldner der Gesellschaft oder den Gesellschafter nur anteilig in Anspruch nehmen.
3. Dass dem Gesellschafter die Aufbringung der Beteiligung in Monatsraten gestattet war und dass die weitere Aufbringung der Raten de facto zu einer Weiterführung der Gesellschaft bis zur Fälligkeit der letzten Rate führt, hindert den Anspruch der Gesellschaft nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2964 Nr. 49 NWB-Eilnachricht Nr. 49/2015 S. 3602 WM 2016 S. 42 Nr. 1 ZIP 2015 S. 2222 Nr. 46 OAAAF-08239
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