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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 5 KR 149/14

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine Verlängerung der Familienversicherung nach § 10 SGB V über das 25. Lebensjahr hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monaten wegen der Absolvierung eines Freiwilligendienstes gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V in der ab dem geltenden Fassung setzt nicht voraus, dass das Kind den Dienst zumindest teilweise nach dem zurückgelegt hat.

2. Der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen der Absolvierung des Dienstes und der Verzögerung des Abschlusses der Ausbildung ist gegeben, wenn die Ableistung des Dienstes zumindest eine wesentliche Mitursache für die Verzögerung der Ausbildung ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAF-08224

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