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LSG Hessen Beschluss v. - L 1 KR 171/15 B

Gesetze: SGG § 75; SGG § 172

Leitsatz

Leitsatz:

Bei der Aufhebung einer Beiladung handelt es sich um einen konstitutiven, den Status des Beigeladenen als Prozessbeteiligter umgestaltenden Rechtsakt, gegen den die Beschwerde statthaft ist. Auch ohne explizite Regelung im Gesetz ist ein Beiladungsbeschluss durch das Gericht von Amts wegen aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass ihre Voraussetzungen von vornherein nicht vorgelegen haben oder entfallen sind.

Fundstelle(n):
CAAAF-08217

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