Kaufleute für Büromanagement – Infoband 1 – Lernfelder 1-4
1. Aufl. 2015
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9. Aufbewahrung von Schriftgut
Täglich gehen unterschiedliche Informationen auf vielfältigen Wegen in einem Unternehmen ein und stapeln sich dann auf dem Schreibtisch der Assistenten. So kommt es leicht vor, dass unnötige Informationen aus Unsicherheit gehortet werden, aber auch, dass wichtige Dokumente in unübersichtlichen Ablagesystemen verloren gehen.
Die Aufbewahrung von Schriftstücken ist jedoch nicht nur von betrieblichem Interesse, sondern vom Gesetzgeber im Handelsgesetzbuch und der Abgabenordnung geregelt.
Kaufleute sind zur Aufbewahrung von Unterlagen durch das Handelsgesetzbuch (§§ 257 – 261 HGB) und der Abgabenordnung (§§ 146 – 147 AO) verpflichtet. Diese Unterlagen haben Gesetzeswert! S. 245
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Betriebliche Notwendigkeit | Gesetzliche Vorschriften | Aufbewahrung von elektronischen
Dokumenten | Internationale Normung |
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