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IDW ERS HFA 36 n. F.: Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 17, 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB über das Abschlussprüferhonorar
Der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW hat den Entwurf einer Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 17, 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB über das Abschlussprüferhonorar (IDW ERS HFA 36 n. F.) verabschiedet.
Nach IDW ERS HFA 36 n. F. ist eine Leistung als Abschlussprüfungsleistung i. S. von §§ 285 Nr. 17 Buchst. a bzw. 314 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a HGB zu erfassen, wenn sie unmittelbar durch die Abschlussprüfung veranlasst ist oder im Rahmen der Abschlussprüfung genutzt wird. Im Vergleich zu der derzeit noch geltenden Fassung der Stellungnahme zur Rechnungslegung weitet IDW ERS HFA 36 n. F. den Begriff der Abschlussprüfungsleistung aus. Anders als bisher sind künftig z. B. Honorare für die prüferische Durchsicht von Quartals- oder Halbjahresabschlüssen in der Kategorie „Honorare für Abschlussprüfungsleistungen“ anzugeben und nicht m...