1) Gegenstand zulässiger Pfändung in eine "Internet-Domain"
ist die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, dem Domain-Inhaber gegen die Vergabestelle aus dem zugrunde liegenden
Vertragsverhältnis zustehen.
Diese stellen ein Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO dar.
2) Diese Ansprüche - und nicht die "Internet-Domain" selbst sind Gegenstand der Pfändung.
3) Eine Pfändungsverfügung, die lautet: Der Anspruch auf Aufrechterhaltung der Registrierung "X.de" als Hauptanspruch aus
dem mit der Internet-Domain Vergabestelle geschlossenen Registrierungsvertrag
und alle weiteren aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Nebenansprüche" ist rechtmäßig.
4) Die Registrierungsstelle ist auch Drittschuldnerin.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2015 S. 13 Nr. 44 EFG 2015 S. 2028 Nr. 23 GAAAF-07984
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