Gesetze:
ZK Art. 9
KN Pos. 4818
KN Pos. 6301
KN
AV 2 b)
KN AV 3 a) S. 2
ErlHS zu AV 3 b) Nr. 19
Zollrecht, Zolltarifrecht: Einreihung
einer zusammengesetzten Ware nach der AV 3 a); hier: Einmaldecken
für medizinische Zwecke bestehend aus zwei Innenlagen aus Papier
und zwei Außenlagen aus synthetischem Vliesstoff
Leitsatz
Der
Widerruf einer vZTAe kann auch auf eine falsche Rechtsanwendung
gestützt werden. Bei der Anwendung der AV 3 a) S. 2 dürfen nicht
nur die in Nr. 19 der Erläuterungen zur AV 3 b) HS genannten Gesichtspunkte
abstrakt geprüft werden. Es ist vielmehr eine einzelfallbezogene
Gesamtwürdigung und Gewichtung der objektiven Warenmerkmale vorzunehmen.
Hierbei kann es vorkommen, dass Unterschiede bei bestimmten Merkmalen
außer Betracht bleiben, weil sie für die Funktion der Ware nicht
von Bedeutung sind. Um festzustellen, welcher der Bestandteile einer
zusammengesetzten Ware für die Gesamtware charakterbestimmend ist,
ist zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder den anderen
Bestandteil ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAF-07976
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