Einkommensteuer: Gewerbliche Einkünfte
eines EDV-Beraters
Leitsatz
1. Die Tätigkeit eines EDV-Beraters
ohne (Fach-) Hochschulabschluss im Fach Informatik ist nur dann
als ingenieurähnlich und damit freiberuflich zu qualifizieren, wenn
er nachweisen kann, dass er sich das Wissen eines Informatikers
mit Bachelorabschluss in vergleichbarer Breite und Tiefe auf andere
Weise im Wege der Fortbildung und/oder des Selbststudiums oder ggf.
anhand eigener praktischer Arbeiten angeeignet hat.
2. Stehen diese Tatsachen nicht
zur Überzeugung des Gerichts fest, muss es aufgrund seiner Sachaufklärungspflicht
(§ 76 Abs. 1 FGO) den vom Kläger gestellten Anträgen zur Erhebung
von Beweisen grundsätzlich entsprechen, die geeignet erscheinen,
den erforderlichen Nachweis der Kenntnisse zu erbringen. Dazu kann auch
die Vornahme einer Wissensprüfung gehören.
3. Ergibt die Wissensprüfung,
dass der Kläger in elf von zwölf grundlegenden Modulen im Bachelorstudiengang
Informatik keine ausreichenden Kenntnisse besitzt, ist der Nachweis
nicht geführt und kommt es auf die praktische Arbeit des Klägers nicht
an.
4. Eine einseitige Erledigungserklärung
des Klägers ist nur wirksam und über den darin liegenden Antrag
auf Feststellung der Erledigung ist dementsprechend nur zu entscheiden,
wenn die ursprüngliche Klage zulässig war. Anderenfalls ist die Klage
als unzulässig abzuweisen.
Fundstelle(n): StBW 2015 S. 927 Nr. 24 DAAAF-07972
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