Zoll- und Verbrauchsteuerrecht: Zollanmelder
als Schuldner von Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer, wenn sich
in einer angemeldeten Tarnladung Tabak befindet
Leitsatz
1. Wird eine angemeldete Ware
aus dem seinerzeitigen Hamburger Freihafen unter Überführung in
den freien Verkehr herausbefördert und befindet sich in der angemeldeten
Ware versteckt Tabak, bezieht sich die Gestellung lediglich auf
die angemeldete Ware selbst und nicht auf den ebenfalls enthaltenen
Tabak. Dieser wird dann im Sinne von Art. 202 Abs. 1 Zollkodex vorschriftswidrig
verbracht.
2. Eine juristische Person,
die die Ware angemeldet und den Auftrag zu ihrer Beförderung an
eine Spedition erteilt hat, hat den Grund für das vorschriftswidrige
Verbringen gesetzt und ist Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer gemäß
Art. 202 Abs. 3 Anstrich 1 Zollkodex.
3. Wurde der Anmelder von einer
Firma bevollmächtigt, die tatsächlich nicht existiert, ist er als
Vertreter ohne Vertretungsmacht im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Zollkodex
anzusehen.
4. Ein Erlöschen der Zollschuld
nach Art. 233 S. 1 lit. d) Zollkodex scheidet aus, wenn die Beschlagnahme
erfolgt ist, nachdem die Waren bereits verbracht worden waren, wenn
sie also den Ort, an dem sie hätten gestellt werden müssen, wieder
verlassen haben, ohne dass eine ordnungsgemäße Gestellung erfolgt
ist.
5. Die Inanspruchnahme des
Anmelders vor dem Fahrer des LKWs, der die Ware tatsächlich befördert
hat, ist, wenn dies mit fiskalischen Erwägungen und der Finanzkraft
des Anmelders begründet wird, ermessensfehlerfrei, Art. 213 Zollkodex.
6. Die obigen Erwägungen gelten
entsprechend für die Entstehung der Tabaksteuer (§§ 21 Abs. 1 S.
1, 19 Abs. 1 Nr. 2, 19 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) TabStG) und die Steuerschuldnerschaft
(§ 21 Abs. 2 Nr. 1 TabStG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PStR 2017 S. 160 Nr. 7 SAAAF-07967
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