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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 877/13

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2 S. 1, EStG § 15 Abs. 2 S. 3, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 1a S. 1

Gewinnerzielungsabsicht und Vorsteuerabzug bei Vercharterung eines Kleinflugzeugs

Feststellungslast

Plausibilität der Überschussprognose

Berücksichtigung einer geplanten Betriebserweiterung

Leitsatz

1. Bei der Vermietung von Wirtschaftsgütern, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen und vom Steuerpflichtigen auch selbst genutzt werden (im Streitfall ein Kleinflugzeug), ist Liebhaberei schon dann anzunehmen, wenn die Vermietung nach der Art, wie sie betrieben wird, auf Dauer gesehen nicht geeignet ist, Gewinne abzuwerfen.

2. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht trägt derjenige, der sich zur Ableitung bestimmter Rechtsfolgen darauf beruft, d. h. der Steuerpflichtige, wenn er (andere) positive Einkünfte mit Verlusten aus einer solchen Tätigkeit ausgleichen will, und das FA, wenn es Gewinne besteuern will.

3. Eine Prognoserechnung des Steuerpflichtigen ist nicht geeignet, die Gewinnerzielungsabsicht zu belegen, wenn sie nicht plausibel ist. Die Plausibilität fehlt insbesondere, wenn ein Wertverlust des Flugzeugs völlig unberücksichtigt bleibt.

4. Wird ein Gewerbebetrieb erst durch die Hinzunahme eines weiteren Geschäftsfeldes, auch wenn diese bereits von Anfang an geplant ist, rentierlich, verbleibt es für die Geschäftsjahre, in denen die Betriebserweiterung noch nicht stattfinden soll und kann, dabei, dass für die Ergebnisprognose nur das planmäßig in den jeweiligen Geschäftsjahren betriebene Unternehmen zu betrachten ist. Fällt die Ergebnisprognose für diesen Gewerbebetrieb objektiv negativ aus, ändern zukünftig geplante Veränderungen hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes daran jedenfalls dann nichts, wenn der vorherige Unternehmensgegenstand nicht notwendig oder zumindest förderliche Voraussetzung für den später geplanten Unternehmensgegenstand ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAF-07952

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