Vorsteuerabzug aus Entschädigungszahlung für vorzeitige Vertragsauflösung
Leitsatz
1. Wenn ein Steuerpflichtiger auf eine ihm auf vertraglicher Grundlage (Pachtvertrag) zustehende Rechtsposition gegen Entgelt
verzichtet, liegen die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch vor.
2. Die Kosten für die vorzeitige Aufhebung eines Pachtvertrages haben ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der steuerpflichtigen
Verpachtungstätigkeit.
3. Gegenüber dem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang der vom Verpächter bezogenen Verzichtsleistungen zu seiner Verpachtungstätigkeit
tritt der lediglich mittelbare Zusammenhang zu einer beabsichtigten Grundstücksveräußerung zurück.
4. Auf die beabsichtigten Verwendungsumsätze ist nur dann abzustellen, wenn zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs noch keine Ausgangsumsätze
ausgeführt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 38 DStRE 2016 S. 1323 Nr. 21 UStB 2016 S. 141 Nr. 5 KAAAF-07948
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