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FG München  v. - 4 K 3124/12 EFG 2015 S. 2189 Nr. 24

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, AO § 39 Abs. 2, BGB § 430

Schenkungsteuer bei Übertragung von Einzel- und Gemeinschaftskonten durch Ehegatten auf eine liechtensteinische Familienstiftung

Leitsatz

1. Eine Schenkung unter Lebenden erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Für diese Beurteilung kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, welcher Person bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das übertragene Vermögen nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist.

2. Kann auch der Ehegatte, der keine Einzahlungen auf das Oder-Konto leistet, auf die vom anderen Ehegatten geleisteten Mittel zur Bildung eigenen Vermögens zugreifen, kann dies dafür sprechen, dass es bei der gesetzlichen Ausgleichsregel des § 430 BGB bleiben sollte und jeder Ehegatte über den danach auf ihn entfallenden Teil des Kontoguthabens tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann.

3. Lässt sich trotz Mitwirkung des zur Schenkungsteuer herangezogenen Ehegatten nicht aufklären, ob ein von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichendes Innenverhältnis zwischen den Eheleuten in Bezug auf ein Gemeinschaftskonto vorliegt, trägt das FA die Feststellungslast für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigebigen Zuwendung erforderlich sind. Gibt es allerdings hinreichend deutliche objektive Anhaltspunkte dafür, dass beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.

4. Eine Schenkung an den anderen Ehegatten liegt nicht vor, wenn Ehegatten Guthaben auf Einzel- und Gemeinschaftskonten auf eine als transparent zu behandelnde Familienstiftung ohne eigene Rechtspersönlichkeit übertragen und in Abweichung von der zivilrechtlichen Ausgleichsregel zwischen Gesamtgläubigern nach § 430 BGB im Innenverhältnis nicht zu gleichen Teilen berechtigt sein sollen, sondern das Stiftungsvermögen trotz der gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnis und gemeinschaftlichen Erstbegünstigung der Eheleute am Stiftungsvermögen – zumindest was das ursprünglich von Einzelkonten stammende Kapitalvermögen betrifft – allein weiterhin dem vormaligen Kontoinhaber zustehen sollte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 9 Nr. 51
DStRE 2017 S. 145 Nr. 3
EFG 2015 S. 2189 Nr. 24
KÖSDI 2016 S. 19677 Nr. 2
UVR 2016 S. 42 Nr. 2
QAAAF-07946

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