Anwendung der für Markt- und Messehallen geltenden Raummeterpreise bei der Einheitsbewertung zum eines Bau- und Gartenmarkts
im Sachwertverfahren
Leitsatz
1. Bei einem im Sachwertverfahren zu bewertenden Gebäudekomplex, der aus einem Baumarkt mit integriertem 2-geschossigem Büro-,
Verwaltungs- und Sozialgebäude (Stahlbeton-Skelett-Konstruktion mit vorgehängter Stahlkassettenwand und Profilblechfassade),
einem Gartencenter mit Stahlrahmen-Konstruktion mit Glasverkleidung und überdachtem Außenbereich, einem Drive-In-Bereich (Überdachung
auf Stahlkonstruktion) und einem Mietcenter (Containerbau) besteht, sind für den Baumarkteil (Geschosshöhe von 8,67 m bis
9,20 m, umbauter Raum von 76.886 m³, bebaute Fläche von 8.900 m²) und das Gartencenter (Geschosshöhe von 4,75 bis 8,32 m,
umbauter Raum 17.244 m³, bebaute Fläche von 11.590 m²) die Raummeterpreise für „Markthallen, Messehallen und dergleichen”
(Gebäudeklasse 9.21 in Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr) anzuwenden und nicht etwa z. B. die für Hochregellager geltenden Raummeterpreise.
2. In den Anlagen 14 und 15 zu Abschn. 38 BewRGr sind für das Sachwertverfahren für unterschiedliche Gebäudeklassen aufgrund
von Erfahrungswerten Raummeterpreise festgelegt, die auf den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 beruhen, durch Anwendung
des für den Hauptfeststellungszeitpunkt maßgebenden Bauindexes auf die Baupreisverhältnisse in diesem Zeitpunkt umgerechnet
und zum Zwecke einer möglichst gleichmäßigen Bewertung grundsätzlich anzuwenden sind.
3. Soweit die BewRGr für die Abgrenzung der verschiedenen Gebäudeklassen voneinander Vorgaben machen, sind diese der Beurteilung
zugrunde zu legen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei Zuordnungsschwierigkeiten einzelner Gebäudetypen aufgrund der lange
unterbliebenen Hauptfeststellung die Einordnung in die Gebäudeklasse der am ähnlichsten genannten Gebäude erfolgen soll.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 12 DStRE 2016 S. 407 Nr. 7 EFG 2015 S. 2161 Nr. 24 GAAAF-07945
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