Artikel 7 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei kann die Unterstützung ablehnen, wenn
das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gestellt wurde;
die ersuchende Vertragspartei nicht alle in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, es sei denn, der Rückgriff auf derartige Maßnahmen würde unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen; oder
die Erteilung der erbetenen Informationen der öffentlichen Ordnung der ersuchten Vertragspartei widerspräche.
(2) Dieses Abkommen verpflichtet eine ersuchte Vertragspartei nicht
zur Übermittlung von Angaben, die einem Aussageverweigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens, mit der Maßgabe, dass die in Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Informationen nicht allein schon deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren gelten, oder
zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, die von ihren Gesetzen oder ihrer Verwaltungspraxis abweichen, soweit die Verpflichtungen einer Vertragspartei nach Artikel 5 Absatz 4 durch diesen Buchstaben nicht berührt werden.
(3) Ein Auskunftsersuchen darf nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende Steuerforderung streitig ist.
(4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und Erteilung von Informationen verpflichtet, die die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach deren Recht nicht einholen könnte, wenn sich die erbetenen Informationen im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei befänden.
(5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Informationen von der ersuchenden Vertragspartei zur Durchführung einer Bestimmung ihres Steuerrechts oder einer damit zusammenhängenden Anforderung erbeten werden, die einen Bürger der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Bürger der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen Umständen benachteiligt.
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MAAAF-07823