Artikel 5 Informationsaustausch
(1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke benötigt oder ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt nur dann ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie die erbetenen Informationen nicht durch andere Maßnahmen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet einholen kann; ausgenommen sind Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
(2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei nach eigenem Ermessen alle geeigneten Informationsbeschaffungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für ihre eigenen steuerlichen Zwecke benötigt.
(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei nach diesem Artikel Informationen in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten in dem nach ihrem Recht zulässigen Umfang.
(4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden nach diesem Abkommen die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen:
Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln;
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Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften und anderen Personen; dies umfasst bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für gemeinsame Anlagen Informationen über Gesellschaftsanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile;
bei Trusts umfasst dies Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Stifter, Mitglieder des Stiftungsrats und Begünstigte;
dies gilt unter der Voraussetzung, dass dieses Abkommen keine Verpflichtung der Vertragsparteien begründet, Informationen über die Eigentumsverhältnisse börsennotierter Gesellschaften oder öffentlicher Investmentfonds beziehungsweise -systeme für gemeinsame Anlagen einzuholen oder zu erteilen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.
(5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzufassen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:
die Bezeichnung der Person, die Gegenstand der Prüfung oder Ermittlung ist;
den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden;
die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zu übermitteln sind;
den steuerlichen Zweck, für den die Informationen erbeten werden;
die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durchführung des Steuerrechts der ersuchenden Vertragspartei in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind;
die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen in der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;
den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht, dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei befinden, von der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach deren Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen diesem Abkommen entspricht;
eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
(6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine umgehende Antwort sicherzustellen,
bestätigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Eingang eines Ersuchens schriftlich und unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei gegebenenfalls innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens über Mängel des Ersuchens;
unterrichtet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei unverzüglich, wenn sie die Informationen nicht innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, und zwar auch dann, wenn sie bei der Informationserteilung auf Hindernisse stößt oder die Informationserteilung verweigert, unter Angabe des Grundes für ihre Erfolglosigkeit, der Art der Hindernisse oder der Gründe für ihre Verweigerung.
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MAAAF-07823