Artikel 3 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Gewerbesteuer,
die Vermögensteuer und
die Erbschaftsteuer,
die Umsatzsteuer sowie
alle sonstigen Steuern außer Zöllen und Verbrauch steuern,
einschließlich der darauf erhobenen Zuschläge;
in Bezug auf die Föderation St. Kitts und Nevis
alle von der Regierung der Föderation St. Kitts und Nevis erhobenen Steuern außer Zöllen und Verbrauchsteuern.
(2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterrichten einander über wesentliche Änderungen bei den unter dieses Abkommen fallenden Besteuerungs- und damit zusammenhängenden Informationsbeschaffungsmaßnahmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAF-07823