DBAI St. Kitts und Nevis Artikel 13

Artikel 13 Kündigung [1]

(1) Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch ein Kündigungsschreiben an die andere Vertragspartei kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei folgt.

(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertragsparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen eingeholten Informationen an Artikel 8 gebunden.

Fundstelle(n):
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MAAAF-07823

1 Dieses Abkommen wurde in Basseterre am 0 in zwei Urschriften unterfertigt, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.