Artikel 10 Verständigungsverfahren
(1) Treten zwischen den Vertragsparteien Schwierigkeiten oder Zweifel bezüglich der Durchführung oder Auslegung des Abkommens auf, so bemühen sich die zuständigen Behörden, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
(2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren verständigen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
(4) Bei Bedarf verständigen sich die Vertragsparteien über Verfahren zur Streitbeilegung.
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MAAAF-07823