NWB Kommentar Bilanzierung
7. Aufl. 2016
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§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
I. Regelungsinhalt
1§ 263 HGB gewährt für „Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit“, d. h. vor allem die kommunalen Eigenbetriebe, etwaigen landesrechtlichen Vorschriften Vorrang vor den §§ 238 ff. HGB.
II. Anwendungsbereich (1. Teilsatz)
2Angesprochen sind in erster Linie Regie- und Eigenbetriebe einer Gemeinde oder eines Gemeinde- oder Zweckverbands ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die allerdings die Kaufmannseigenschaft nach §§ 1 und 2 HGB erfüllen. Das Eigenbetriebsrecht unterliegt nach Art. 30 GG der Gesetzgebungskompetenz der Länder.
Unternehmen des Bundes und der Länder sind von § 263 HGB ebenso wenig betroffen wie privatrechtlich organisierte Unternehmen, an denen Gemeinden (oder Bund oder Länder) beteiligt sind. Letztere haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und müssen die nach Handels- und Gesellschaftsrecht einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften beachten.
III. Abweichende Vorschriften (2. Teilsatz)
3Zur Vermeidung, Ergänzung oder Modifikation der im Hinblick auf die Kaufmannseigenschaft bestehenden Rechnungslegungspflicht nach §§ 238 ff. HGB haben die Länder im Rahmen von Eigenbetriebsverordnungen auch Regelungen zur Rechnungslegung auf der Grundlage der kaufmännischen Buchfü...