§ 9 Nr. 3 GewStG ist anwendbar, wenn ein Schiff ausgerüstet, d.h. wenn es betriebsbereit, insbesondere mit einer Mannschaft versehen ist
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Ist die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG für die Klägerin, die voll ausgerüstete und betriebsbereite Seeschiffe chartert und weiterverchartert, anwendbar?
Ist § 34c Abs. 4 Satz 3 EStG a.F. und somit das zu dieser Vorschrift ergangene (BFHE 159, 446, BStBl II 1990, 433), wonach auch die Weitervercharterung eines vom Erstvercharterer ausgerüsteten Handelsschiffes begünstigt ist, für die Auslegung des § 9 Nr. 3 GewStG analog anzuwenden?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
XAAAF-07692