Instanzenzug: S 1 R 871/09
Gründe:
1In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Kameramann der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung aufgrund (unständiger) Beschäftigung in unterschiedlichen Zeiträumen ab unterlag.
2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
3Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
4Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom auf alle drei Zulassungsgründe.
51. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
6Der Kläger wirft auf Seite 2 der Beschwerdebegründung die Frage auf, "ob Beschäftigte, die in einem Verbund mit dem weiteren Beschäftigten künstlerische Produkte erschaffen und bei der Veröffentlichungen beziehungsweise Weitergabe dieser Produkte von der Entscheidungsbefugnis Dritter abhängig sind, abhängig Beschäftigte sind und damit der Rentenversicherungspflicht unterliegen".
7Der unbestimmte Rechtsbegriff der nichtselbstständigen Beschäftigung werfe hinsichtlich der Angehörigen besonders künstlerischer Berufe Auslegungszweifel auf. Das BSG habe sich zur Frage der Sozialversicherungspflicht von Kameraleuten noch nicht geäußert. Die Frage, inwieweit die künstlerische Freiheit als Kriterium für die Beurteilung der abhängigen Beschäftigung bei der Schaffung von urheberrechtlich geschützten Werken im Verbund mit weiteren Personen zu würdigen sei, sei weder im angegriffenen Urteil gesondert erörtert noch bisher in der Rechtsprechung des BSG zur Frage der Rentenversicherungspflicht erschöpfend beantwortet worden.
8Den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als hinreichend konkrete, in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfragen unterstellt - genügt der Kläger damit nicht. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon viele höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Widersprüche und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht einmal ansatzweise gerecht. Der Kläger befasst sich überhaupt nicht mit der bisherigen umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von Beschäftigung, sondern beschränkt sich auf den Vortrag, zur Versicherungspflicht von Kameraleuten sei noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen. Dies genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht.
92. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
10Auf Seite 3 der Beschwerdebegründung entnimmt der Kläger der angefochtenen Entscheidung folgenden Rechtssatz: "Die Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, spricht nicht nur dann für eine Selbständigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen."
11Dieser stehe im Widerspruch zu einem Rechtssatz des BSG (Hinweis auf BSGE 83, 246 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5), wonach selbst eine möglicherweise bestehende soziale Schutzbedürftigkeit des Beschäftigten eine Qualifizierung seiner Tätigkeit als die eines Arbeitnehmers nicht begründen könne. Denn der erhöhten sozialen Schutzbedürftigkeit von Kulturschaffenden trage das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gerade dadurch Rechnung, dass es auch selbstständige Künstler in den Schutz der Sozialversicherung einbeziehe.
12Das BSG habe in dem in Bezug genommenen Urteil auf die Frage der Versicherungspflicht von Regieassistenten ausgeführt, dass bei Fallgestaltungen, bei denen vertragliche Vereinbarungen mit Produktionsfirmen eine Abrechnung auf der Grundlage eines festen Honorars zuzüglich Mehrwertsteuer vorgesehen hätten und eine Ausfallhonorierung dagegen nicht vereinbart worden sei, dies dem typischen Bild eines Werk- oder Dienstvertrages iS des § 611 bzw § 631 BGB entspreche, bei dem der Vergütungsanspruch erst dann entstehe, wenn das Werk hergestellt sei bzw die Dienste tatsächlich geleistet worden seien. Auch im vorliegenden Fall trage der Kläger das Risiko, trotz von ihm erbrachter Vorarbeiten im häuslichen Bereich kein Honorar zu erhalten. Seine möglicherweise bestehende soziale Schutzbedürftigkeit könne eine Qualifizierung seiner Tätigkeit als die eines Arbeitnehmers nicht begründen.
13Hierdurch legt der Kläger eine Divergenz nicht in einer den Anforderungen an die Zulässigkeit der Beschwerde gerecht werdenden Weise dar. Der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, inwieweit die von ihm der angefochtenen Entscheidung und einer Entscheidung des BSG entnommenen "Rechtssätze" - ihre Qualität als solche unterstellt - überhaupt zum selben Gegenstand ergangen sind. Denn der von ihm dem Urteil des LSG entnommene Rechtssatz befasst sich mit der Frage des Entlohnungsrisikos, der von ihm der Entscheidung des BSG entnommene "Rechtssatz" dagegen mit der Frage der sozialen Schutzbedürftigkeit. Inwieweit es sich hier um denselben Gegenstand handeln soll, kann der Begründung nicht entnommen werden. Im Kern läuft die Begründung des Klägers lediglich auf die Geltendmachung einer inhaltlichen Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils hinaus. Dies kleidet der Kläger in eine Divergenzrüge, ohne dabei zu berücksichtigen, dass eine Divergenz nur dann in zulässiger Weise gerügt werden kann, wenn eine Abweichung im Grundsätzlichen dargestellt wird. Wie bereits ausgeführt, kann die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
143. Auch einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hat der Kläger nicht ansatzweise bezeichnet (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN; Nr 21 RdNr 4; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff).
15a) Auf Seite 3 der Beschwerdebegründung "merkt" der Kläger als "Gehörsrüge" auch an, dass das LSG die Wertung des Gesetzgebers zur selbstständigen Tätigkeit in § 2 KSVGDV missachtet habe.
16b) Zudem sei der "Aspekt der Rundfunkfreiheit" fehlerhaft bewertet worden.
17c) Schließlich verletze ihn das Urteil "als programmgestaltenden Beschäftigten" in seinen Rechten nach Art 5 Abs 1 S 2 GG.
18Den an die Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu stellenden Anforderungen genügt der Kläger mit diesen Ausführungen bereits deshalb nicht, weil er nicht - wie aber erforderlich - detailliert darlegt, welches konkrete Vorbringen vom LSG übergangen worden sein soll, und dass sich das vorinstanzliche Gericht auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung mit dem Vorbringen hätte auseinandersetzen müssen (vgl allgemein Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 697 mwN). Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet nur, dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören" (BVerfG [Kammer] Beschluss vom - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Im Übrigen macht der Kläger auch insoweit wiederum nur eine inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils - diesmal mit verfassungsrechtlichem Einschlag - geltend, was bereits für sich betrachtet den Zulässigkeitsanforderungen nicht genügt. Darüber hinaus zeigt der Kläger einen - allenfalls unter dem Aspekt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - zu berücksichtigenden Verfassungsbezug nicht in zulässigkeitsentsprechender Weise auf. Er befasst sich weder mit der verfassungsrechtlichen Rechtslage noch mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung und stellt keinen Bezug zur vorliegend entscheidungserheblichen Frage der Sozialversicherungspflicht her.
194. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
205. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstelle(n):
FAAAF-07497