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FG Thüringen | Stipendium für post-doktorale Tätigkeit ist im DBA-Fall steuerpflichtig
(1) Der Begriff der „Ausbildung“ in Art. 20 DBA Kanada bzw. Art. 20 OECD-MA ist dem Zweck der Regelung entsprechend grundsätzlich weit auszulegen. (2) Er kann in Anlehnung an den vom BFH im Kindergeldrecht definierten weiten Ausbildungsbegriff bestimmt werden. Danach ist maßgebend, ob bei Gesamtwürdigung aller Umstände im S. 787Rahmen der ausgeübten Tätigkeit deren Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. (3) Unter [i]Postdoktorand ist nicht mehr in der BerufsausbildungWürdigung der Gesamtumstände handelt es sich bei einer post-doktoralen Tätigkeit grundsätzlich nicht um eine „Ausbildung“ i. S. des Art. 20 DBA Kanada. Denn sie schließt grundsätzlich nicht mit einer Prüfung ab, ist grundsätzlich keine zwingende rechtliche Voraussetzung für eine Habilitation oder zur Erlangung einer Professorenstelle, sondern dient nur allgemein der Förderung der beruflichen Karriere des...