Grenzen der Transparenz
Die [i]Fiskus kauft erneut Daten zur Aufklärung von SteuerdeliktenSteuerfahndung Wuppertal hat sich zusammen mit der Staatsanwaltschaft Köln jüngst zwei neue Datensätze erschlossen. Über die eine Quelle werden die Behörden über 50.000 deutsche Kunden einer Bank wegen des Verdachts der Verschiebung von Schwarzgeld in das Ausland ins Visier nehmen. Über die andere Quelle sollen tausende Cum/Ex-Geschäfte aufgerollt werden. Inzwischen verschwimmen die (acht?) Fälle der angekauften „Steuer-CDs“ und weitere Steuerdaten-„Leaks“. Sie vermitteln den unschönen Eindruck, dass noch immer einiges aufzuklären ist.
[i]Panama bietet attraktive Bedingungen für Holdings und regionale Dienstleistungs-Gesellschaften Bader/Venne stellen Ihnen den „Holdingstandort Panama“ ab daher nicht unter dem Vorzeichen vor, dort einen sicheren Hafen für heimatlos gewordenes Kapital zu finden. Zwar fand sich Panama lange als Offshore-Steuerparadies auf grauen Listen. Doch lichtet sich inzwischen auch dort der Nebel. Trotz zunehmender Transparenz bietet der mittelamerikanische Staat allerdings weiterhin sehr günstige Steuerbedingungen und entwickelt sich zu einem bedeutenden Freihandelszentrum.
[i]BEPS-Aktion 2 wirft ihren Schatten vorausDie finalen Vorschläge der OECD zur „Neutralisierung der Effekte hybrider Gestaltungen“ und deren denkbare Auswirkungen auf Deutschland erläutern Berges/Rotter ab . Der Aufsatz verdeutlicht das der Bekämpfung von Hybrid-Gestaltungen nach der BEPS-Aktion 2 zugrunde liegende Schema. Da die nationalen Steuerbehörden – nicht zuletzt das BMF – der Umsetzung des OECD-Maßnahmenplans volle Aufmerksamkeit widmen, sollten Unternehmen jetzt „nach BEPS spielen“. Der internationale Informationsaustausch wird auch hier deutlich zunehmen.
[i]FG Köln: Steuergeheimnis steht einem Ausforschen „ins Blaue hinein“ entgegenDass dem Informationsaustausch der Steuerbehörden zumindest in Deutschland eine Grenze gesetzt ist, belegt der von Tomson/Chwalek ab besprochene . Danach hatte die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch gegen den vom BZSt initiierten Austausch von Steuerdaten mit fünf weiteren Staaten (sog. E 6). Denn weder § 117 Abs. 2 AO noch das EUAHiG noch abkommensrechtliche Auskunftsklauseln durchbrechen per se das deutsche Steuergeheimnis. Notwendig ist die „Erforderlichkeit“ der Informationen für die Durchführung eines konkreten deutschen Besteuerungsverfahrens bzw., dass die erfragten Informationen „voraussichtlich erheblich“ sind. Der Nachweis hierfür obliegt dem Fiskus. Noch darf er ein Unternehmen nicht im Verbund mit ausländischen Behörden durchleuchten, wenn ihm die Steuerquote der Branche auffällig gering erscheint.
Ich wünsche Ihnen viele hilfreiche Erkenntnisse
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 21 / 2015 Seite 1
NWB ZAAAF-07379