Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung
Leitsatz
1. Für einen wirksamen Vergütungsantrag ist die eigenhändige Unterschrift der Stpfl. notwendig. Da juristische Personen als
Unternehmer zwar antragsberechtigt, verfahrensrechtlich aber nicht handlungsfähig sind, ist die eigenhändige Unterschrift
ihres gesetzlichen Vertreters - Vorstand oder Geschäftsführer - oder eines besonders Beauftragten erforderlich. Ein Antrag
durch einen Bevollmächtigten - wie im Streitfall - ist unwirksam.
2. Vom Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei in Drittstaaten ansässigen Unternehmern kann weder aufgrund der EuGH-Rechtsprechung
(Rechtssache Yaesu Europe BV) noch aufgrund der Gesetztessystematik des § 18 Abs. 9 UStG, noch nach der 13. EG-RL abgewichen
werden.
3. Soweit sich die Stpfl. darauf beruft, dass die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des
zu strengen Unterschriftenerfordernis bei der Vorsteuervergütung für Unternehmen aus Drittstaaten eingeleitet und beschlossen
habe, Deutschland insoweit zu verklagen, ist dem entgegenzuhalten, dass die EU-Kommission bislang keine Klage beim EuGH eingereicht
hat. In der Sache ist der Senat zudem auch nicht an die Rechtsauffassung der Kommission gebunden.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1866 Nr. 21 WAAAF-07367
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