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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 5 K 150/15 EFG 2015 S. 2223 Nr. 24

Gesetze: FGO § 41 Abs. 2 S. 1, FGO § 40 Abs. 1, GVG § 17 Abs. 1 S. 2, GG Art. 19 Abs. 1 S. 2, GKG § 52 Abs. 1, AO § 125 Abs. 1

Zulässigkeit einer Feststellungsklage

doppelte Rechtshängigkeit

Zitiergebot

keine Nichtigkeit rechtswidriger Verwaltungsakte

Existenz und Gültigkeit des Grundgesetzes nicht beweisbedürftig

Streitwert einer auf die Klärung der Gültigkeit von Rechtsnormen abzielenden Feststellungsklage und eines Nichtigkeitsfeststellungsverfahrens

Leitsatz

1. Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte mit einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage geltend machen kann oder hätte geltend machen können.

2. Mit der Klärung der Gültigkeit von Rechtsnormen wird letztlich eine gerichtliche Normenkontrolle angestrebt, die nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann.

3. Eine Identität des Streitgegenstandes und damit eine doppelte Rechtshängigkeit i. S. v. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG ist erst dann gegeben, wenn das Klagebegehren – selbst wenn es in den betroffenen Verfahren unterschiedlich formuliert wurde – dem Inhalt nach auf dieselbe gerichtliche Entscheidung abzielt.

4. Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG hat nur dann Bedeutung, wenn die Verfassung selbst ausdrücklich bestimmt, dass das jeweilige Grundrecht nur durch ein formelles Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt oder eingeschränkt werden darf.

5. Die Verletzung des Zitiergebotes kann grundsätzlich nur zur Nichtigkeit der betroffenen Einzelregelung führen, nicht aber zur Unwirksamkeit des ganzen Gesetzes, in dem die betroffene Vorschrift enthalten ist.

6. Die Existenz und die Gültigkeit des Grundgesetzes und der BRD bedürfen keines „Beweises”. Es handelt sich um feststehende Tatsachen.

7. Ein Verwaltungsakt kann nicht allein deshalb als nichtig angesehen werden, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt. Dies muss zumindest dann gelten, wenn das als Rechtsgrundlage herangezogene Gesetz zwar für verfassungswidrig gehalten wird, aber noch nicht für verfassungswidrig erklärt wurde.

8. Da das finanzgerichtliche Verfahren nicht als Normenkontrollverfahren ausgelegt ist, es ein solches Verfahren aber in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt, erscheint es gerechtfertigt, sich bei der Bemessung des Streitwertes insoweit an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu orientieren.

9. Der Streitwert einer Nichtigkeitsfeststellungsklage ist in derselben Höhe anzunehmen wie der Streitwert einer auf ersatzlose Aufhebung des betreffenden Bescheides gerichteten Anfechtungsklage.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 2223 Nr. 24
SAAAF-07364

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