Nur hälftiger Werbungskostenabzug hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen bei hälftigem Miteigentum von Ehegatten
an zwei getrennten Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus und beruflicher Nutzung einer Wohnung ausschließlich durch einen Ehegatten
Leitsatz
1. Sind Ehegatten in einem Mehrfamilienhaus jeweils hälftige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sowie
einer in einem anderen Stockwerk befindlichen, nur über das allgemein genutzte Treppenhaus erreichbaren Wohnung, die alleine
von der Ehefrau als Arbeitszimmer für ihre nichtselbständige Arbeit genutzt wird, und wurde der Kaufpreis der beruflich genutzten
Wohnung durch gemeinsame Darlehen der Ehegatten finanziert und wurden Zinsen und Tilgung für die Darlehen von einem gemeinsamen
Konto der Ehegatten bezahlt, so darf die Ehefrau die grundstücksbezogenen Aufwendungen für die ausschließlich von ihr beruflich
genutzte Wohnung nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils, also zu 50 %, als Werbungskosten abziehen.
2. „Grundstücksorientiert” sind alle Kosten, die verbrauchsunabhängig allein aufgrund der Eigentümerstellung entstehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 30 DStRE 2016 S. 1098 Nr. 18 HAAAF-07359
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