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Keine Berichtigung nach § 129 AO bei Übernahme „vermeintlicher“ mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen
(1) Fehler bei der Auslegung oder (Nicht-) Anwendung einer Rechtsnorm schließen die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit und damit die Anwendung von § 129 AO aus. (2) § 129 AO ermöglicht auch dann nicht die Berichtigung „vermeintlicher“ mechanischer Fehler des Stpfl., welche tatsächlich auf der unzutreffenden Anwendung einer Rechtsnorm beruhen, wenn sie aus der Sicht der den Fehler übernehmenden Finanzbehörde als offenbare Unrichtigkeit erscheinen mögen (Bezug: § 129 AO).
(1) Steuer- oder Feststellungsbescheide können nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist nur noch geändert werden, wenn sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen (§ 164 AO) oder wenn eine gesetzliche Korrekturvorschrift eine Änderung des bestandskräftigen Bescheids zulässt. Z. B. nac...