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Abgabenordnung | Aussetzungszinsen für Zeiträume bis Dezember 2011
Die für eine Vorlage an das BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) liegt nach dem nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten für einen Verzinsungszeitraum bis [i]Heidenreich, NWB 17/2015 S. 1231Dezember 2011 nicht vor (Anschluss an , BStBl 2014 II S. 925).