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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 12 AS 2359/15 WA

Gesetze: GG Art 19 Abs 4; SGG § 179 Abs 1; SGG § 102 Abs 3 S 1; ZPO §§ 578 ff; VwGO § 92 Abs 3 S 1; FGO § 72 Abs 2 S 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Fehlt es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren kann in Ausnahmefällen (hier: Einlegung von über 2.500 Rechtsmitteln innerhalb weniger Wochen) eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen in Betracht kommen, wenn ein Begehren zu Unrecht als Klage in das Prozessregister eingetragen worden ist (Anschluss an B 10 ÜG 8/14 B - SozR 4-1720 § 198 Nr. 8).

2. Die Qualifizierung einer Eingabe als nicht zu bearbeitend setzt eine richterliche Willensentschließung voraus, die, insbesondere wenn dem Kläger rechtliches Gehör gewährt werden soll, auch noch in einer mündlichen Verhandlung möglich ist.

3. Die Entscheidung, dass eine Eingabe nicht weiter zu bearbeiten ist, erfolgt analog den Vorschriften über die deklaratorische Verfahrenseinstellung nach einer Klagerücknahme (§ 102 Abs. 3 Satz 1 SGG, § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung) durch Beschluss.

4. Ergeht die Beschlussfassung aufgrund einer mündlichen Verhandlung, entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Fundstelle(n):
ZAAAF-07139

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