Informationsaustausch zu internationalen Unternehmen der digitalen Wirtschaft im Rahmen des BEPS-Aktionsplans der OECD
Leitsatz
1) Die Übermittlung und Einholung von Daten durch das BZSt im Rahmen eines Informationsaustauschs (Auskunftserteilung und
Auskunftsersuchen) zwischen Deutschland, Australien, Frankreich, Großbritannien, Japan, Kanada (E6-Staaten) im Rahmen des
BEPS-Aktionsplans (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD, mit dem Ziel, die Ursachen für die niedrige effektive Steuerbelastung
bestimmter multinationaler Unternehmen zu klären und durch zukünftige Antimissbrauchsregelungen in ggf. neu zu verhandelnden
DBA und im internationalen Recht zu verhindern, ist unzulässig.
2) Die Daten über die Konzernstruktur, Aufgaben, Funktionen und Vergütungen der Steuerpflichtigen inkl. die daraus folgende
Besteuerung unterliegen dem Steuergeheimnis.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2532 Nr. 42 DB 2015 S. 12 Nr. 41 DStZ 2015 S. 899 Nr. 23 EFG 2015 S. 1769 Nr. 21 IStR 2015 S. 835 Nr. 21 KÖSDI 2015 S. 19551 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2015 S. 3150 WPg 2015 S. 1194 Nr. 22 XAAAF-07118
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