§ 9 Bewerten der Prüfungsleistungen [1]
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1In der schriftlichen Prüfung sind die drei Aufgabenstellungen nach § 5 Absatz 2 einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1In der mündlichen Prüfung sind zu bewerten:
die Präsentation nach § 6 Absatz 5 und
das Fachgespräch nach § 6 Absatz 6.
2Aus den beiden Bewertungen wird als Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3Dabei werden gewichtet:
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
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MAAAF-07045
1Anm. d. Red.: § 9 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2153) mit Wirkung v. .