§ 2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Bilanzbuchhalter oder die Geprüfte Bilanzbuchhalterin in der Lage sein, eigenständig und verantwortlich die Aufgaben des kaufmännischen Rechnungswesens für Unternehmen und Institutionen unterschiedlicher Art, Größe und Rechtsform zu organisieren und durchzuführen und in diesem Zusammenhang Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu führen. 2Zu diesen Aufgaben gehören:
Jahresabschlüsse nach nationalem Recht erstellen und dabei Rechtsformen von Unternehmen und Institutionen beachten,
Steuerrecht in den wesentlichen betrieblich relevanten Steuerarten anwenden,
die wesentlichen Regelungen der International Financial Reporting Standards und der International Accounting Standards mit den entsprechenden nationalen Rechtsnormen vergleichen,
Kosten- und Leistungsrechnung zielorientiert anwenden,
das Zahlenwerk für Planungs- und Kontrollentscheidungen auswerten und interpretieren,
ein internes Kontrollsystem in der Organisation und im Finanz- und Rechnungswesen sicherstellen,
finanzwirtschaftliche Vorgänge planen und abwickeln,
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen sowie deren berufliche Entwicklung fördern, Nachwuchskräfte ausbilden, Teamarbeit und Projektmanagement umsetzen sowie
Berufsausbildung organisieren und durchführen.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin.
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MAAAF-07045