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Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen
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I. Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung
Nach der BFH-Rechtsprechung sind Darlehensverträge – ebenso wie andere Vertragsverhältnisse – zwischen nahen Angehörigen steuerlich nur anzuerkennen, wenn
sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind,
tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden und
sowohl Vertragsinhalt als auch Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich, Drittvergleich).
II. Prüfung des Fremdvergleichs
Gestaltung und Durchführung des Darlehensvertrags müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Dieser Fremd- oder Drittvergleich dient der Abgrenzung zwischen einer betrieblichen und einer privaten Veranlassung.
[i]BFH, Urteil vom 22. 10. 2013 - X R 26/11 NWB MAAAE-50850Der BFH hat sich mit dem Fremdvergleich bei Angehörigendarlehen in einer neueren Entscheidung ausführlich auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig ist. Dabei differenziert der BFH zwischen drei Fallgruppen:
Die erste Fallgruppe betrifft d...