Zurechnung sicherungsübereigneter Kommanditanteile für Zwecke der Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2a GrEStG
Leitsatz
1) Sicherungsübereignete Kommanditanteile sind für Zwecke der Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 2a GrEStG zu berücksichtigen.
2) Grunderwerbsteuerlich kommt es alleine darauf an, wer zivilrechtlich Gesellschafter geworden und damit am Gesellschaftsvermögen
beteiligt ist; § 39 Abs. 2 AO findet keine Anwendung.
3) Die durch privatschriftliche Vereinbarung vorgenommene Sicherungsübertragung von Kommanditanteilen, die den Tatbestand
der Anteilsübertragung begründet, ist anzeigepflichtig gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GrEStG. Ist die Anzeige unterblieben, kann
dieser grunderwerbsteuerpflichtige Vorgang gemäß § 16 Abs. 5 GrEStG später nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 30 DStRE 2016 S. 1184 Nr. 19 EFG 2015 S. 1838 Nr. 21 Ubg 2016 S. 690 Nr. 11 JAAAF-06946
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