1. Mietverträge unter nahen
Angehörigen sind in der Regel der Besteuerung nicht zugrunde zu
legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem
zwischen Fremden Üblichen entspricht. Entscheidend ist, ob die Hauptpflichten
der Vertragsparteien, wie die Überlassung einer konkret bestimmten
Sache und die Höhe der Miete, klar und eindeutig vereinbart und
wie vereinbart durchgeführt werden.
2. Daran fehlt es, wenn Mietzahlungen
nicht entsprechend den getroffenen Vereinbarungen geleistet werden,
der Vermieter die Nichterfüllung dieser Vertragspflichten über einen
längeren Zeitraum nicht beanstandet und auch im Übrigen keinerlei
rechtliche Maßnahmen zur Beitreibung der offenen Forderungen unternimmt.
Finanzielle Schwierigkeiten des Mieters können einen Verzicht auf
die Erfüllung von dessen Hauptleistungspflicht und damit auf die
tatsächliche Durchführung des Mietverhältnisses nicht rechtfertigen.
3. Verluste aus Vermietung
und Verpachtung können nicht berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige
seine Einkünfteerzielungsabsicht aufgegeben hat, z.B. weil er eine
zunächst vermietete, dann aber leer stehende Wohnung nur mehr veräußern
will.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 2177 Nr. 24 EStB 2016 S. 72 Nr. 2 StBW 2015 S. 926 Nr. 24 ZAAAF-06945
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