Verpflichtung eines Steuerberaters zur
Überlassung eines Datensticks an die Finanzverwaltung bzw. zur Freigabe
der Daten bei DATEV
Leitsatz
Ein
Steuerberater ist nach §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung
eines Datensticks mit der Buchführung seines Mandanten an die Finanzverwaltung
bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV e.G. verpflichtet.
Dem stehen die Zurückbehaltungsrechte aus § 66 StBerG bzw. § 273
BGB gegenüber dem Mandanten nicht entgegen.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 24/2015 S. 1121 DStR 2016 S. 10 Nr. 16 DStRE 2016 S. 748 Nr. 12 EFG 2016 S. 1 Nr. 1 KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 12 PStR 2016 S. 32 Nr. 2 Ubg 2016 S. 438 Nr. 7 FAAAF-06943
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