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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss v. - 2 V 95/15 EFG 2016 S. 1 Nr. 1

Gesetze: AO § 147 Abs. 6, AO § 97, AO § 104 Abs. 2

Verpflichtung eines Steuerberaters zur Überlassung eines Datensticks an die Finanzverwaltung bzw. zur Freigabe der Daten bei DATEV

Leitsatz

Ein Steuerberater ist nach §§ 147 Abs. 6, 97, 104 Abs. 2 AO zur Überlassung eines Datensticks mit der Buchführung seines Mandanten an die Finanzverwaltung bzw. alternativ zur Freigabe der Daten bei der DATEV e.G. verpflichtet. Dem stehen die Zurückbehaltungsrechte aus § 66 StBerG bzw. § 273 BGB gegenüber dem Mandanten nicht entgegen.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 24/2015 S. 1121
DStR 2016 S. 10 Nr. 16
DStRE 2016 S. 748 Nr. 12
EFG 2016 S. 1 Nr. 1
KSR direkt 2015 S. 12 Nr. 12
PStR 2016 S. 32 Nr. 2
Ubg 2016 S. 438 Nr. 7
FAAAF-06943

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