Begriff des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs i. S. v. § 3c Abs.1 EStG
Leitsatz
1. Die Anwendung der Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 5 KStG setzt keine Mindestbeteiligung voraus, so dass die Kapitalverkehrsfreiheit
Anwendung findet, ohne dass es auf die tatsächliche Beteiligungshöhe ankommt.
2. Die Anwendung der Schachtelstrafe verstößt gegen primäres Gemeinschaftsrecht, und zwar nicht nur, soweit Dividendenerträge
von Tochtergesellschaften in EU-Ländern, sondern auch, soweit solche von Tochtergesellschaften in Drittländern betroffen sind.
4. Für einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen steuerfreien Einnahmen und Aufwendungen i. S. d. § 3c EStG
ist zu fordern, dass die Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind. Dies erfordert eine klar
abgrenzbare Beziehung zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen im Sinne einer unlösbaren wirtschaftlichen Verbindung, somit eine
Verknüpfung ohne das Dazwischentreten anderer, die zudem konkret feststellbar sein muss. Ein für die Anwendung des § 3c EStG
nicht ausreichender, lediglich mittelbarer Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen besteht daher u.a., wenn Ausgaben auch
und nicht aufteilbar im Zusammenhang mit nicht steuerfreien Einnahmen stehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1978 Nr. 22 GmbH-StB 2016 S. 23 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 1/2016 S. 2 EAAAF-06939
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