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FG München Urteil v. - 4 K 1647/13 EFG 2015 S. 1824 Nr. 21

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8, ErbStG § 29 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 2287, StraBEG § 3 Abs. 1 S. 1

Schenkungsteuer bei Erstausstattung einer ausländischen Stiftung

Anforderungen an Rückerstattung der Schenkungsteuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Vermögensübertragung an liechtensteinische Familienstiftung bei Verbleib der Verfügungsmacht beim Übertragenden nicht schenkungsteuerbar

Leitsatz

1. Stiftungen i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG können nicht nur inländische, sondern auch solche sein, die ihren Sitz im Ausland haben und nach ausländischem Recht gegründet worden sind (vgl. ). Unter den Besteuerungstatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG fällt nur die Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungskapital.

2. Damit die Schenkungsteuer wegen Rückgabe eines Geschenks infolge eines Rückforderungsanspruchs nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt, muss zuvor der steuerbare Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 ErbStG erfüllt gewesen sein, das Geschenk muss tatsächlich zurückgegeben werden und die Rückgabe des Geschenks muss dabei aufgrund eines Anspruches erzwungen worden sein; eine freiwillige Rückgewähr durch den Empfänger genügt hierfür nicht.

3. Hat nach dem Tod der Erblasserin die Testamentsvollstreckerin die frühere Übertragung von Vermögen durch die Erblasserin auf eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht rechtsirrtümlich als schenkungsteuerbar und -pflichtig beurteilt, deswegen gem. § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) Schenkungsteuer nacherklärt und nachgezahlt und hat eine Vertragserbin persönlich einen Rückforderungsanspruch gegen die Stiftung wegen Beeinträchtigung ihrer Vertragserbenstellung gem. § 2287 Abs. 1 BGB geltend gemacht und durchgesetzt, so steht der Vertragserbin kein (anteiliger) Rückerstattungsanspruch nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bezüglich der von der Testamentsvollstreckerin bezahlten Erbschaftsteuer zu, wenn durch die Vermögensübertragung der Erblasserin auf die Stiftung tatsächlich kein Besteuerungstatbestand nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 8 ErbStG erfüllt worden ist.

4. Die – nicht im Rahmen der Erstausstattung erfolgende – Übertragung von weiterem Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung unterliegt weder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 noch nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann, sämtliche Rechte am Stiftungsvermögen und an deren Erträgen vielmehr ausschließlich der Stifterin bis zu ihrem Tode zustehen und dem Stiftungsrat nach den Statuten kein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, der auch nur im Ansatz eine von der Stifterin unabhängige Verfügungsbefugnis bedeuten könnte.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1824 Nr. 21
ErbStB 2016 S. 6 Nr. 1
IWB-Kurznachricht Nr. 3/2016 S. 82
UVR 2016 S. 41 Nr. 2
KAAAF-06937

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