Vermögensübertragung an liechtensteinische Familienstiftung bei Verbleib der Verfügungsmacht beim Übertragenden nicht schenkungsteuerbar
Leitsatz
1. Stiftungen i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG können nicht nur inländische, sondern auch solche sein, die ihren Sitz im Ausland
haben und nach ausländischem Recht gegründet worden sind (vgl. ). Unter den Besteuerungstatbestand
des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG fällt nur die Erstausstattung einer Stiftung mit Stiftungskapital.
2. Damit die Schenkungsteuer wegen Rückgabe eines Geschenks infolge eines Rückforderungsanspruchs nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
erlischt, muss zuvor der steuerbare Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i. S. d. § 7 ErbStG erfüllt gewesen sein, das Geschenk
muss tatsächlich zurückgegeben werden und die Rückgabe des Geschenks muss dabei aufgrund eines Anspruches erzwungen worden
sein; eine freiwillige Rückgewähr durch den Empfänger genügt hierfür nicht.
3. Hat nach dem Tod der Erblasserin die Testamentsvollstreckerin die frühere Übertragung von Vermögen durch die Erblasserin
auf eine Familienstiftung nach liechtensteinischem Recht rechtsirrtümlich als schenkungsteuerbar und -pflichtig beurteilt,
deswegen gem. § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) Schenkungsteuer nacherklärt und nachgezahlt
und hat eine Vertragserbin persönlich einen Rückforderungsanspruch gegen die Stiftung wegen Beeinträchtigung ihrer Vertragserbenstellung
gem. § 2287 Abs. 1 BGB geltend gemacht und durchgesetzt, so steht der Vertragserbin kein (anteiliger) Rückerstattungsanspruch
nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bezüglich der von der Testamentsvollstreckerin bezahlten Erbschaftsteuer zu, wenn durch die
Vermögensübertragung der Erblasserin auf die Stiftung tatsächlich kein Besteuerungstatbestand nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr.
8 ErbStG erfüllt worden ist.
4. Die – nicht im Rahmen der Erstausstattung erfolgende – Übertragung von weiterem Vermögen auf eine liechtensteinische Stiftung
unterliegt weder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 noch nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG der Schenkungsteuer, wenn die Stiftung nach den getroffenen
Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann,
sämtliche Rechte am Stiftungsvermögen und an deren Erträgen vielmehr ausschließlich der Stifterin bis zu ihrem Tode zustehen
und dem Stiftungsrat nach den Statuten kein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, der auch nur im Ansatz eine von der Stifterin
unabhängige Verfügungsbefugnis bedeuten könnte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1824 Nr. 21 ErbStB 2016 S. 6 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 3/2016 S. 82 UVR 2016 S. 41 Nr. 2 KAAAF-06937
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