Freigebige Zuwendung zwischen Ehegatten bei Errichtung einer von Ehegatten nach Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen-
und Gesellschaftsrechtes gemeinschaftlich gegründeten Familienstiftung mit Mitteln nur eines Ehegatten
Leitsatz
1. Hat die Ehefrau Mittel auf ein gemeinschaftliches Oder-Konto der Ehegatten übertragen und haben die Ehegatten anschließend
diese nur von einem Ehegatten (hier: der Ehefrau) eingezahlten Mittel des Gemeinschaftskontos auf das Konto einer von den
Ehegatten gemeinschaftlich errichteten Familienstiftung liechtensteinischen Rechts übertragen, bei welcher ausschließlich
die beiden Ehegatten hinsichtlich des – aus dem Konto bestehenden – Stiftungsvermögens in formal-rechtlicher Hinsicht wie
bei einem Oder-Konto gemeinschaftlich berechtigt und verfügungsbefugt sind, so sind für die Frage, ob die Übertragung der
ursprünglich allein von der Ehefrau stammenden Mittel auf das beiden Ehegatten zuzurechnende Stiftungskonto als freigebige
Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann anzusehen ist, die vom aufgestellten Grundsätze
zur schenkungsteuerrechtlichen Behandlung von Zahlungen eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) beider Ehegatten
vollumfänglich anwendbar.
2. Besteht zwischen den Eheleuten eine mündlich getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Berechtigung und Verfügung über das
Stiftungsvermögen in Gestalt des Stiftungskontos, wonach in Abweichung von der zivilrechtlichen Ausgleichsregel zwischen Gesamtgläubigern
nach § 430 BGB im Innenverhältnis nicht beide Eheleute zu gleichen Teilen berechtigt sein sollten, sondern das Stiftungsvermögen
trotz der gemeinschaftlichen Verwaltungsbefugnis und gemeinschaftlichen Erstbegünstigung der Eheleute am Stiftungsvermögen
und damit auch an dem Konto der Stiftung allein weiterhin der Ehefrau zustehen soll, aus deren Vermögen das Stiftungsvermögen
letztlich gebildet worden ist, und wird die Richtigkeit dieser Behauptung einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung über
das Innenverhältnis zwischen den Eheleuten durch die tatsächliche Handhabung der Stiftung sowie die Verwaltung und die Verfügungen
über das Stiftungsvermögen in Form des Stiftungskontos nach Errichtung des Stiftungskonstrukts bestätigt, so liegt durch die
Errichtung der Stiftung mit nur von der Ehefrau stammenden Mitteln mangels Bereicherung des Ehemanns ungeachtet dessen keine
freigebige Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann vor, dass dieser eine formale Stellung als Erstbegünstigter der Stiftung und
Verwaltungs- und Verfügungsberechtigter über das Stiftungsvermögen in Form des Stiftungskontos hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 40 Nr. 1 ErbStB 2015 S. 352 Nr. 12 UVR 2016 S. 14 Nr. 1 AAAAF-06936
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