Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags gegenüber einer körperschaftsteuerbefreiten Unterstützungskasse
Berücksichtigung von Pensionsrückstellungen
Aussetzung des Verfahrens
Leitsatz
1. Eine Aussetzung des Klageverfahrens gegen einen Folgebescheid kann unterbleiben, wenn eine Entscheidung in einem Grundlagenverfahren
nicht zu erwarten ist.
2. Ist der EK 02-Bestand bereits auf die Stichtage vor dem festgestellt worden, kann sich die Körperschaft nicht
auf eine Verlängerung der Frist des § 34 Abs. 16 KStG nach der berufen.
3. Übersteigt das Vermögen einer Unterstützungskasse, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewährt, am Schluss
des Wirtschaftsjahrs ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen das um 25 v.H. erhöhte zulässige Kassenvermögen
(sog. Überdotierung), so ist die Kasse steuerpflichtig, soweit ihr Einkommen anteilig auf das übersteigende Vermögen entfällt
(sog. partielle Steuerpflicht).
4. § 38 Abs. 5 KStG ist nicht wegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e) S. 1 KStG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG unanwendbar, so dass
auch im Hinblick auf steuerbefreite Körperschaften, die partiell steuerpflichtig sind, von einer verpflichtenden Nachbelastung
des EK 02 auszugehen ist.
5. Danach ist von der Fiktion einer Vollausschüttung auszugehen, auch wenn die Körperschaft nach ihrer Satzung keine Gewinnausschüttungen
vornehmen darf.
6. Bei der Berechnung des Begrenzungsbetrages nach § 38 Abs. 5 S. 2 KStG sind das Nennkapital sowie das steuerliche Einlagekonto
nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, jedoch ist das Eigenkapital laut Steuerbilanz um eine abzuzinsende Rückstellung
für die Verpflichtung zur Erbringung der Unterstützungsleistungen zu vermindern.
7. § 6a EStG stellt keine abschließende Regelung gegenüber anderen Pensionsrückstellungen nach § 5 EStG dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 2219 Nr. 24 GAAAF-06934
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