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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 115/13 EFG 2015 S. 2167 Nr. 24

Gesetze: EStG 2007 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG 2007 § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, EStG 2007 § 40 Abs. 3, EStG 2007 § 8 Abs. 2 S. 1, LStDV § 2 Abs. 1

Abgrenzung einer Betriebsfeier zu einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung

geldwerter Vorteil beim Auftritt eines weltberühmten Sängers auf einer Betriebsveranstaltung

Leitsatz

1. Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen liegen nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und sind als Arbeitslohn zu versteuern, wenn der dem einzelnen Arbeitnehmer zugewendete Vorteil die Freigrenze von 110 Euro überschreitet.

2. Unter Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter zu verstehen, bei denen die Teilnahme grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht und bei denen das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an ihrer Durchführung in der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander und in der Verbesserung des Betriebsklimas zu sehen ist.

3. Die Abgrenzung einer betrieblichen Repräsentationsveranstaltung zu einer Betriebsveranstaltug hängt maßgeblich davon ab, ob an ihr weit überwiegend Geschäftspartner und andere externe Gäste teilnehmen und ob deren Anwesenheit „im Vordergrund” steht. Nur in diesem Fall handelt es sich nicht um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene für Betriebsangehörige.

4. Der Wert der den Arbeitnehmern anlässlich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen ist anhand der Kosten zu schätzen, die der Arbeitgeber dafür seinerseits aufgewendet hat, und zu gleichen Teilen sämtlichen Teilnehmern – einschließlich der Familienangehörigen und Gäste, die den Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung begleitet haben – zuzurechnen.

5. Leistungen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung stehen und durch die der Arbeitnehmer deshalb nicht bereichert ist, sind nach der neueren Rechtsprechung des BFH nicht als Lohn zu beurteilen und folglich auch nicht bei der Prüfung einzubeziehen, ob die Freigrenze überschritten ist (Hinweis: Neue Rechtslage ab gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. , BGBl I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58).

6. Der geldwerte Vorteil für die musikalische Unterhaltung durch einen weltberühmten Künstler auf einer Betriebsveranstaltung ist auf den Betrag zu begrenzen, den der Arbeitnehmer als Preis für eine gleichwertige Konzertkarte hätte entrichten müssen.

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 2710 Nr. 45
BB 2015 S. 2915 Nr. 48
BBK-Kurznachricht Nr. 23/2015 S. 1076
EFG 2015 S. 2167 Nr. 24
EStB 2016 S. 71 Nr. 2
GStB 2016 S. 18 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2015 S. 3525
StuB-Bilanzreport Nr. 23/2015 S. 941
VAAAF-06929

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